Satzung

Die „Schützengesellschaft Königstein e.V. 1538“ ist Rechtsnachfolger der ehemaligen „Privilegierten Schützengesellschaft zu Königstein“.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Königstein e.V. 1538 – im folgenden „Verein“ genannt. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Sitz des Vereins ist 01824 Königstein, Landkreis Sächsische Schweiz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe, Ziel und Zweck
(1) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich den Zweck der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Vereinszweck wird durch Ausübung und Pflege des sportlichen Schießens selbstlos im Interesse der Allgemeinheit gefördert.
(2) Erklärtes Ziel ist es bei Förderung und Unterstützung der Heimatpflege und des Brauchtums im regionalen Bereich beizutragen. Der Verein fühlt sich der Aufarbeitung der alten traditionsreichen Schützengeschichte in Königstein verpflichtet.
(3) Aufgabe, Ziel und Zweck des Vereins ist eine enge Zusammenarbeit in interessengleichen Organisationen und Verbänden, sowie den Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(5) Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins bzw. der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verfügungen begünstigt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern sie die
Satzung anerkennen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein wird beendet durch:
a) Austritt, der schriftlich 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres erklärt werden muss;
b) Tod des Mitgliedes;
c) Auflösung des Vereins;
d) Ausschluss, über den die Mitglieder des Vereins bzw. des Vorstandes entscheiden, wenn das Mitglied grob gegen die Interessen des Vereins und seiner Satzung verstößt oder aus anderen schwerwiegenden Gründen.

§ 5 Organe und Struktur
Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung;
b) der Vorstand;
c) Ausschlüsse und Arbeitsgruppen.

§ 7 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern.

§ 8 Zuständigkeit der Hauptversammlung
Aufgaben der Hauptversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstands für die Dauer von 3 Jahren;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern ;
f) Beschluss des Arbeitsplans;
g) Satzungsänderungen;
h) Entscheidungen über Beschwerden gegen die Ablehnung von Aufnahmen und gegen Ausschlüsse aus dem Verein;
i) Auflösung des Vereins;
j) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern.

§ 9 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht der Hauptversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr wird eine ordentliche Hauptversammlung einberufen.
(2) Die Hauptversammlung ist schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
(3) Jede ordnungsgemäße einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Bei Beschlüssen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit gelten gestellte Anträge als abgelehnt.
(4) Abstimmung und Beschlussfassung erfolgen offen mit Handzeichen. Wahlen sind stets geheim durchzuführen.
(5) Außerordentliche Hauptversammlungen werden einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eindrittel der Mitglieder des Vereins dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

§ 10 Vorstand
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden;
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden;
c) dem Schatzmeister;
d) dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand, der Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein m Sinne des § 26 BGB. Sie sind
jeweils allein vertretungsberechtigt (geschäftsführender Vorstand).

§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht
ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Weiterhin ist vom Vorstand der Arbeitsplan zu entwerfen.
(2) Der Vorstand kann für die Dauer seine Amtszeit beratende Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden. In die Ausschüsse und Arbeitsgruppen
können auch sachkundige Personen berufen werden, die nicht Mitglieder des Vereines sind.
(3) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Er ist zusätzlich vor der Hauptversammlung einzuberufen, und er ist außerdem einzuberufen, wenn es die Mehrheit der Mitglieder
verlangen.

§ 12 Niederschriften
Von allen Sitzungen der Hauptversammlungen sind vom Schriftführer Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben sind.

§ 13 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Alle Vorstandsmitglieder sind mit einer Stimme stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gelten gestellte Anträge als abgelehnt.

§ 14 Mitgliedsbeiträge
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Betrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Weiteres regelt die jeweils gültige Beitragsordnung.

§ 15 Rechnungs- und Kassenprüfung
(1) Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben in der Hauptversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Rechnung- und Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Königstein, vertreten durch den Bürgermeister, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für Königsteiner Traditionsvereinezu verwenden hat.

§ 17 Gerichtsstand und ErfüllungsortGerichtsstand und Erfüllungsort ist Pirna.